Testament und Erbrecht

Testament und Erbrecht

Das komplexe Gebiet des Testaments- und Erbrechts stellt einen der Schwerpunkte der Notariatskanzlei Dr. Heinz Neuschmid in Wörgl dar. 

 

Wir sehen es als unsere Aufgabe an, unseren Klienten zur Seite zu stehen und mit Ihnen gemeinsam ein Testament zu formulieren, das genau Ihren Wünschen entspricht. Damit dies gelingt, stehen Ihnen in unserer Notariatskanzlei zahlreiche Experten zur Verfügung, die Sie in sämtlichen Aspekten rund um Testament und Erbrecht kompetent beraten können, ob gültig für den Gerichtsbezirk Kufstein oder vor anderen Gerichten Österreichs. 

Das Testament: Basis einer friedlichen Auflösung des Erbes 

Wer sollte ein Testament aufsetzen? 

Grundsätzlich ist es für jede volljährige Person empfehlenswert, ein Testament aufzusetzen, da in diesem ganz klar geregelt wird, was mit den eigenen Besitztümern nach dem Ableben geschieht. Welchen Teil Ihres Besitzes möchten Sie Ihren Kindern vererben, was Ihrer Schwester? Möchten Sie vielleicht einen bestimmten Geldbetrag spenden? All das kann im Testament festgelegt werden. 

 

Besonders dringlich zu empfehlen ist ein Testament für alle Personen, die über nennenswertes Vermögen verfügen, Hausbesitzer sind oder eine große Familie haben, in der es zu Streitigkeiten um das Erbe kommen könnte. Der Tod eines Familienmitglieds ist schwer genug zu ertragen, sodass Klarheit in dieser Situation für alle Beteiligten von Vorteil ist. Ein gut durchdachtes Testament kann effektiv dabei helfen, Erbschaftsstreitigkeiten vorzubeugen. 

Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihr Testament 

Sie können ab dem 18. Lebensjahr zu jedem Zeitpunkt des Lebens Ihren letzten Willen formulieren, da dieser nicht verjährt. Ob die Testamentsverwahrung einem Notar obliegt oder Sie das Schriftstück an einem sicheren Ort daheim aufbewahren, bleibt Ihnen überlassen. 

 

Änderungen am eigenen Testament sind jederzeit möglich. Gültig ist allerdings ausschließlich die Fassung, die zum Zeitpunkt des Todes als jüngste Variante vorliegt. 

 

Wenn Sie eine alte Fassung vernichten möchten, muss diese zerrissen oder verbrannt werden, denn auch ein zerknüllter letzter Wille gilt noch als rechtskräftig. Haben Sie einen Notar mit einbezogen, muss dieser über die beabsichtigte Neuaufsetzung des Schriftstücks informiert werden. 

Worauf muss beim Verfassen des Testaments geachtet werden? 

Damit das Testament rechtskräftig ist, muss es zwingend in der richtigen Form vorliegen und einige Anforderungen erfüllen. 

 

Das Testamentsrecht legt folgende Richtlinien fest: 

1.    Das Testament muss handschriftlich verfasst sein. 

2.    Das Verfassungsdatum und die Unterschrift des Verfassers müssen deutlich sichtbar sein. 

3.    Der Verfasser muss mindestens 18 Jahre alt sein und in vollem Besitz seiner geistigen Fähigkeiten. 

 

Weiterhin sollten Sie darauf achten, dass der Inhalt Ihres Testaments klar und deutlich formuliert ist, um inkorrekten Interpretationen Ihres letzten Willens vorzubeugen. Um dies zu gewährleisten, empfehlen wir, bereits frühzeitig im Erstellungsprozess ein Notariat zu Rate zu ziehen. Wir von der Notariatskanzlei Dr. Heinz Neuschmid verfügen über jahrelange Erfahrung und unterstützen Sie gern.


Seitens des Notariats wird jedoch die Errichtung einen Testamentes unter Hinzuziehung von 3 Zeugen (Kanzleiangestellten) vorgenommen und empfohlen!

Die Anfechtbarkeit des Testaments wird dadurch minimiert.

Die durch einen Notar errichteten Testamente werden sodann auch registriert und verwahrt.

Ohne Testament verstorben – und nun?

Die gesetzliche Erbfolge 

Sollte kein Testament existieren, dieses durch beispielsweise eine fehlende Unterschrift nicht rechtskräftig oder nach dem Tod des Betreffenden schlicht nicht auffindbar sein, regelt die gesetzliche Erbfolge, wer was bekommt. 

 

Zuerst wird immer der Ehegatte der verstorbenen Person bei der Aufteilung des Erbes berücksichtigt. In der 1. Parentel folgen die Kinder des Verstorbenen, sowohl eheliche als auch uneheliche. Sollten weder Ehegatte noch Kinder vorhanden sein, setzt sich die Erbfolge in der 2. Parentel fort, also bei den Eltern und Geschwistern des Verstorbenen. Sollten auch Eltern oder Geschwister nicht mehr vorhanden sein, setzt sich die Erbfolge in der 3. Parentel fort, in der die Großeltern des Verstorbenen sowie deren Kinder, also Onkel und Tanten, Anspruch auf das Erbe erheben können. 

 

In seltenen Fällen erstreckt sich die Erbfolge bis zur 4. Parentel, in der die Urgroßeltern Anspruch auf das Erbe des Verstorbenen erheben können. 

Was sind Erbgemeinschaften? 

Ist kein Testament vorhanden, erbt der Ehegatte ein Drittel des Vermögens, während der Rest zu gleichen Teilen unter den Kindern vergeben wird. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der hinterbliebene Partner zwei Drittel des Vermögens, die Eltern des Erblassers erhalten dann ein Drittel. Sind diese bereits verstorben, treten deren Kinder die Nachfolge an.  


Sind weder aus dem ersten noch aus dem zweiten Parentel Hinterbliebene übrig, erbt der Ehegatte alles. 

Mit einem rechtskräftigen Testament ist der Erblasser jedoch in der Lage, vor seinem Tod festzulegen, dass beispielsweise der Ehegatte und die Kinder alle zu gleichen Teilen erben, wodurch sie zu einer Erbgemeinschaft werden. 

 

Das Vermögen inklusive aller Sachwerte gehört nun also allen Mitgliedern der Erbgemeinschaft zu gleichen Teilen, wodurch es aber auch dieser Gemeinschaft überlassen ist, das Erbe aufzuteilen. In der Praxis führt dies leider oft zu Streitigkeiten und im schlimmsten Fall sogar bis vor Gericht. 

Die Erbgemeinschaft endet, wenn das Erbe aufgeteilt ist, aber aufgrund des hohen Konfliktpotentials kann sich dieser Prozess über Jahre erstrecken. 

 

Denken Sie also darüber nach, in Ihrem Testament eine Erbgemeinschaft zu bestimmen, sollten Sie sich bewusst machen, dass diese Entscheidung trotz bester Absichten bezüglich der Gleichbehandlung all Ihrer Lieben zu mehr Erbschaftsstreitigkeiten als Familienfrieden führen kann. 

Was ist der Pflichtteil im Erbrecht? 

Ein Testament erlaubt zwar die Umverteilung des Erbes auf bestimmte Familienmitglieder und sogar die Bestimmung eines Alleinerben, doch damit werden übrige Verwandte, die rechtmäßig Anspruch auf das Erbe haben, nicht automatisch enterbt. 

 

An dieser Stelle kommt der Pflichtteil ins Spiel. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Falls also jemand als Alleinerbe eingesetzt wird, ist es dessen Aufgabe, den Pflichtteil an die Berechtigten (Lebenspartner, Eltern, Kinder) auszuzahlen.   

 

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter keinen Anspruch stellen möchte, kann ein Pflichtteilsverzichtvertrag aufgesetzt werden. Mit diesem Vertrag verzichtet der Berechtigte darauf, sein Recht einzufordern. Es kann auf den gesamten Pflichtteil oder nur einen Teil von diesem verzichtet werden. Die Erbfolge ändert sich mit dem Pflichtteilsverzichtvertrag allerdings nicht.

Was ist ein Verlassenschaftsverfahren? 

Bei einem Verlassenschaftsverfahren wird der Vermögensstand einer Verlassenschaft ermittelt, also aller Rechte und Pflichten eines Verstorbenen, die auf den Erben übergehen. 

 

Abgewickelt wird ein Verlassenschaftsverfahren von einem Notar, der als Gerichtskomissär dient. Ziel dieses Verfahrens ist es, das Vermögen des Verstorbenen an den rechtmäßigen Erben zu übergeben. 

Erben trotz Verschuldung des Erblassers: Sollte ich das Erbe ablehnen? 

Wer das Erbe annimmt, nimmt auch die juristischen Pflichten des Erblassers an, da es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt. 

 

In der Praxis bedeutet das, dass zwar Haus und Auto an den Erben vermacht werden können, dieser sich damit aber auch zur Zahlung der laufenden Raten bereiterklärt. Genauso gehen im Falle eines plötzlichen Todes laufende Miet-, Wasser- und Stromkosten sowie ausstehende Arztrechnungen in die Verantwortung des Erben über. 

 

Wenn Sie entscheiden, das Erbe anzunehmen, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen für alle Kosten, die der Erblasser bis zu seinem Lebensende nicht selbst beglichen hat. Damit das gut gemeinte Erbe also nicht Ihren finanziellen Ruin bedeutet, haben Sie durchaus das Recht, das Erbe abzulehnen. Nehmen Sie das Erbe trotz hoher Verschuldung des Verstorbenen an, sollten Sie sich sicher sein, dass Sie den juristischen und finanziellen Verpflichtungen gewachsen sind, die damit verbunden sind.  

Was kann Ihnen die Notariatskanzlei Dr. Heinz Neuschmid bieten? 

Mit Hilfe unserer fachspezifischen Unterstützung können wir sicherstellen, dass Ihre Angelegenheiten auch nach Ihrem Ableben Ihren Wünschen entsprechend geregelt sind und dementsprechend umgesetzt werden. 

 

Zu diesem Zweck halten wir im anspruchsvollen und sensitiven Bereich rund um Testamente und Erbrecht unter anderem folgende Leistungen bereit: 

 

  • kompetente Beratung durch langjährige Erfahrung im Bereich Testament und Erbrecht 
  • eine vergleichsweise kostengünstige Testamentserrichtung 
  • ausgewiesenes Fachpersonal für erbrechtliche Angelegenheiten, das Sie persönlich und fachkundig berät 
  • Antworten auf steuerliche Fragen rund um das Testament

 

Ihr Testament ist eine sehr persönliche Angelegenheit, der wir mit höchster Professionalität begegnen. Wenn Sie sich mit unserer Unterstützung frühzeitig um die Erstellung Ihres Testaments kümmern, beugen Sie effektiv Unklarheiten und Familienkonflikten vor.  


Wir bringen das notwendige juristische Fachwissen mit, um Ihren letzten Willen sicher und individuell an Ihre persönliche Situation anzupassen. 

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